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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH
(Stand 12/2006)

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§ 1 Leistungen
Die von der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität mbH (kurz "DGAP") zu erbringenden Leistungen sowie Mitwirkungspflichten des Emittenten sind in der jeweiligen Produkt- und Leistungsbeschreibung beschrieben. Diese ist entweder in einem schriftlichen Vertrag enthalten oder bei Bestellung im Internet hinterlegt.

Die DGAP ist befugt, das Leistungsverzeichnis durch schriftliche oder elektronisch übermittelte Anzeige an den Emittenten zu ändern, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der DGAP für den Emittenten zumutbar ist und dadurch der Gegenstand des jeweiligen Dienstes in seinem Kern nicht aufgehoben wird. Änderungen gelten als vom Emittenten genehmigt, wenn dieser nicht durch eine binnen eines Monats abgesandte, schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung widerspricht. Auf diese Folge wird die DGAP den Emittenten in der Anzeige hinweisen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Emittenten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien.

Die DGAP ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die DGAP dem Emittenten per Post, Fax oder E-Mail zusenden. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Emittent nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.


§ 2 Zulässiger Inhalt
Der Emittent ist für Inhalt und Form der von ihm übermittelten Mitteilungen ausschließlich verantwortlich. Er steht dafür ein, dass die von ihm übermittelten Mitteilungen nicht rechtswidrig sind und sie den maßgeblichen Gesetzen, Börsenregularien und Marktusancen entsprechen. Der Emittent ist verpflichtet, rechtzeitig alle Unterlagen und Daten - den Vorgaben der DGAP entsprechend - bereitzustellen, die notwendig sind, um die in den Produkt- und Leistungsbeschreibungen genannten Services zu erbringen. Der Emittent stellt die DGAP von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen von ihm übermittelten Mitteilungen gegen die DGAP geltend machen. Der Emittent ersetzt der DGAP auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

Der Emittent darf im Rahmen eines Ad-hoc-Publizitätsservices nur ihn betreffende kursbeeinflussende Tatsachen im Sinne der jeweils im Leistungsverzeichnis genannten Veröffentlichungsvorschrift ("Ad-hoc-Mitteilungen") veröffentlichen lassen. Die Übermittlung zu anderen Zwecken ist nicht gestattet. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Übermittlung von weiteren Meldepflichten.


§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte

Der Emittent gewährt der DGAP das einfache und übertragbare Recht, die Mitteilungen, die der Emittent der DGAP übermittelt, ohne Einschränkungen, unbefristet und weltweit auf alle Arten zu nutzen und zu verwerten. Insbesondere darf die DGAP die Mitteilungen vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben, speichern und ohne inhaltliche Veränderungen bearbeiten oder umgestalten. Die DGAP darf Dritten das Recht einräumen (sublizenzieren), Mitteilungen in gleicher Weise wie die DGAP zu nutzen und zu verwerten. Das schließt insbesondere das Recht der Dritten ein, ihrerseits Dritten einfache Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

Der Emittent stellt sicher, dass der vereinbarten Nutzung und Verwertung der Mitteilungen durch die DGAP keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheberrechte entgegenstehen. Der Emittent stellt die DGAP von Ansprüchen frei, die Dritte wegen Verletzung von Urheber- oder anderen Schutzrechten durch die vereinbarte Nutzung und Verwertung von Mitteilungen geltend machen. § 2 Abs. 1 gilt sinngemäß.


§ 4 Vergütung
Die DGAP erhält eine Vergütung gemäß jeweils gültiger Preisliste bzw. gemäß jeweils gültiger Produkt- und Leistungsbeschreibung.

Die DGAP stellt dem Emittenten die Jahresgrundvergütung jährlich zum 1. Januar eines Jahres im Voraus oder bei Abschluss des Vertrages im laufenden Jahr in Rechnung. Die nutzungsabhängige Vergütung stellt die DGAP dem Emittenten nach Erbringung der Leistung in Rechnung. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zahlt die DGAP im Voraus entrichtete Jahresgrundvergütungen pro rata temporis zurück.


§ 5 Zugangsschutz
Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der DGAP ist die Verwendung einer SecurID ("Zugangsschutz"). Der Emittent ist verpflichtet, den Zugangsschutz vor unbefugter Benutzung und Kenntnisnahme zu schützen.

Der Emittent haftet gegenüber der DGAP für alle Schäden, die der DGAP durch die unbefugte Benutzung des Zugangsschutzes entstehen, es sei denn, sie beruhen auf der Verletzung von Sorgfaltspflichten, die ausschließlich der DGAP obliegen.


§ 6 Geheimhaltung / Vertraulichkeit

Die DGAP wird alle zumutbaren technischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um die vertraulichen Informationen vor deren Veröffentlichung Dritten nicht zugänglich zu machen.

Die DGAP verpflichtet sich, über die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anvertrauten vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren, außer es besteht aufgrund Gesetz oder behördlicher Anordnung die Pflicht, diese Daten zu veröffentlichen. Subunternehmen und deren Mitarbeitern wird die DGAP diese Informationen nur insoweit zugänglich machen, wie dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der DGAP notwendig ist.


§ 7 Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt (z.B. Feuer, Streik, Aussperrung, Ausfall von Telekommunikationssystemen) ist die DGAP für deren Dauer sowie eine sich anschließende angemessene Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Höhere Gewalt schließt ebenfalls die Beeinträchtigung der technischen Systeme der DGAP oder deren Erfüllungsgehilfen aufgrund von Computerviren ein. Die DGAP wird den Emittenten informieren, wenn die technische Verfügbarkeit der Dienste an Börsentagen länger als 24 Stunden unterbrochen war.


§ 8 Haftung
Die DGAP trifft angemessene Vorkehrungen, um die Erfüllung ihrer Leistungspflichten im Falle technischer Störungen sicherzustellen.

Die DGAP haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind (Kardinalpflichten) haftet die DGAP auch im Falle leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung der DGAP für Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

Die DGAP übernimmt keine Gewähr für die korrekte Darstellung der Inhalte durch Dritte auf deren Internetseiten.

Die Haftung der DGAP ist in jedem Fall auf den für die DGAP vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten ist für jeden einzelnen Schadensfall und für alle Schadensfälle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis in einem Kalenderjahr auf den Gesamtbetrag der Vergütungen des Emittenten in dem jeweiligen Kalenderjahr beschränkt.


§ 9 Schlussbestimmungen
Die DGAP ist berechtigt, vertragliche Rechte und Pflichten auch ohne Zustimmung des Emittenten auf Dritte zu übertragen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der jeweilige Sitz der DGAP mbH (München).

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages in Kraft. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommen.